Abmahnung bei Impressum im DACH-Raum

Geändert am Do, 29 Jan um 5:12 NACHMITTAGS

Verletzung Impressumspflicht Schweiz: 

In der Schweiz kann eine Verletzung der Impressumspflicht als unlauterer Wettbewerb bestraft werden. Das UWG sieht zivil- und strafrechtliche Folgen bei Verstössen gegen die Impressumspflicht vor. Bei vorsätzlichem unlauterem Wettbewerb sogar auf Antrag Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen (Art. 23 Abs. 1 UWG). Bei einem vorsätzlich fehlenden Impressum dürfte sich das Strafmass wohl im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen.

Im Vergleich zu Deutschland kennt das schweizerische Rechtssystem kostenpflichtige Abmahnungen mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen nicht.


Verletzung Impressumspflicht Deutschland: 

Betreibt man in Deutschland eine Website zu kommerziellen Zwecken und hat kein Impressum, begeht man eine Ordnungswidrigkeit und verstösst damit gegen § 5 DDG. Die Website ist damit abmahngefährdet. Abmahnungen können aber auch wegen eines fehlerhaften Impressums erfolgen. Zum Beispiel, wenn Impressumsangaben nicht aktuell sind oder Informationen fehlen. Abmahnberechtigt sind Mitbewerbenden, qualifizierte Wirtschafts- oder Verbraucherschutzverbände.

Ist die Abmahnung aufgrund eines fehlerhaften oder fehlenden Impressums berechtigt, kann der Streitwert vor Gericht mit bis zu EUR 5'000 festgesetzt werden. Die Abmahnkosten vom Anwalt können bis zu EUR 500 betragen. Wenn ein erneuter Verstoss gegen die Impressumspflicht festgestellt wird, dann kommt die Abmahnung teurer. Im schlimmsten Fall sieht das DDG Abmahnkosten bis zu EUR 50'000 vor. Häufig sind Abmahnungen auch mit Unterlassungserklärungen versehen, die die abgemahnte Person unterschreiben soll. Hierbei ist Vorsicht geboten, denn Unterlassungserklärungen enthalten in der Regel eine Vertragsstrafe für den Fall, dass man gegen die Unterlassungspflicht aus der Erklärung verstösst. Verstösse dagegen werden dann umso teurer.

 

Verletzung Impressumspflicht Österreich

Auch in Österreich kann ein Verstoss gegen die Impressumspflicht bestraft werden.

Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoss gegen § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 3'000 bestraft werden. Für die Verhängung solcher Strafen sind die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, bei denen ein Verstoss auch angezeigt werden kann.  

Bei einem Verstoss gegen die Impressumspflicht nach dem Mediengesetz kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 27 MedienG eine Geldstrafe von bis zu EUR 20'000.00 verhängen.

Sogar eine Zivilklage wegen unlauteren Wettbewerbs ist möglich. Abmahnberechtigt sind in Österreich Mitbewerbende oder Verbände wie die Verbraucher- oder Wettbewerbszentrale. Privatpersonen oder Unternehmen, welche nicht Mitbewerbende sind, können solche Verstösse nur beispielsweise bei Verbraucher- oder Wettbewerbszentrale melden, aber nicht selbst abmahnen.

 

 

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