Im Folgenden wird über die Inhalte, die in der Schweiz, in Deutschland und in Österreich im Impressum stehen sollten, informiert. Dies soll aber vorliegend nur als Information dienen. Wenn du PrivacyBee nutzt, musst du dir dazu keine Gedanken machen, weil wir automatisch die notwendigen Daten zusammensuchen und diese von dir dann nur auf Korrektheit geprüft werden müssen.
Der Begriff «Impressum» stammt ursprünglich aus dem Bereich der Printmedien. Zeitschriften und Zeitungen mussten schon immer klar ausweisen, wer für Inhalte verantwortlich ist und wie man die Verantwortlichen erreichen kann.
Diese Transparenzpflicht wurde zur rechtlichen Sicherheit auch aufs Internet übertragen. Deshalb enthält ein Impressum bestimmte Angaben und Informationen über die verantwortliche Person einer Website, um rechtliche Ansprüche gegen diese gerichtlich durchzusetzen.
Regelung Schweiz:
In der Schweiz muss das Impressum nicht als solches benannt werden. Es kann auch ein Begriff gewählt werden, der klar mit dem Impressum in Verbindung gebracht wird, wie zum Beispiel die Bezeichnung «Kontakt». Wichtig ist aber, dass es von Websitebesuchenden problemlos gefunden werden kann. Somit ist eine Platzierung im Menü oder in der Fusszeile sinnvoll, sodass der Link von jeder Unterseite aus erreichbar ist. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG müssen folgende Mindestangaben im Impressum veröffentlicht werden:
- Vorname und Name bei natürlichen Personen bzw. in den Statuten/Handelsregister festgelegter vollständiger Firmenname bei Unternehmen/juristischen Personen (inklusive Rechtsform)
- Postadresse an die Brief- und Paketpost zugestellt werden kann. In der Regel wird dies bei natürlichen Personen die Adresse des Wohnorts und bei juristischen Personen die Adresse des Sitzes sein (eine Postfachnummer genügt nicht, da dies keine landungsfähige Adresse darstellt)
- E-Mail-Adresse
Empfehlenswert, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben sind zudem folgende Angaben:
- Telefonnummer
- Link auf Handelsregistereintrag oder Nennung der entsprechenden Nummer und der ausstellenden Organisation (sofern vorhanden)
- Mehrwertsteueridentifikationsnummer (sofern vorhanden)
- Namen der vertretungsberechtigten Personen
- Aufsichtsbehörden (bei Ärzt:innen oder bei Rechtsanwält:innen)
Regelung Deutschland:
Nach dem Digital Service Act (DAS) und § 5 DDG sind folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- Name des Anbieters einer Website, also des Unternehmens (Firmenbezeichnung) oder der Person (Personenname)
- Name(n) der verantwortlichen, vertretungsberechtigten Person(en)
- Anschrift der Niederlassung (gefordert wird die ladungsfähige Anschrift, wo der Websitebetreibende persönlich angetroffen werden kann; also nicht nur ein Postfach oder Coworking Space)
- Kontaktdaten zur schnellen unmittelbaren Erreichbarkeit: Telefonnummer und E-Mail-Adresse
- Register und Registernummer, falls Eintrag z.B. in ein Handelsregister, Vereins- oder Genossenschaftsregister besteht
- Bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten: Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde und deren Anschrift
- Beispiele für zulassungspflichtige Tätigkeiten sind etwa Immobilienmaklerfirmen, Versicherungsvermittler:innen, Finanzanlagenvermittler:innen, Taxi- und Mietwagengewerbe
- Umsatzsteueridentifikationsnummer: nur sofern eine solche auf Antrag erteilt worden ist
Regelung Österreich
In Österreich regeln verschiedene Gesetze die Impressumspflicht.
- § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG) gilt für alle Websites mit unternehmerischer Tätigkeit, was bedeutet, dass sie Werbung schalten oder Einnahmen generieren. Das Gesetz verpflichtet zur Information über die folgenden Inhalte:
- Name/Firma
- Adresse
- Kontaktdaten (E-Mail und Telefon)
- Falls vorhanden: Firmenbuchnummer und UID-Nummer
- Aufsichtsbehörde (bei reglementierten Gewerben)
- § 24 Mediengesetz (MedienG) gilt für Websites mit journalistischen oder redaktionellen Inhalten, welche entweder regelmässig Inhalte teilen oder meinungsbildend tätig sind. Auch nicht-kommerzielle Blogs können darunterfallen. Das Mediengesetz greift zusätzlich bzw. unabhängig vom ECG. Es unterscheidet zudem die «einfache Offenlegung» bei «kleinen Websites» von der «umfangreicheren Offenlegung» bei «grossen Websites».
- Einfache Offenlegung: gilt bei reinen Unternehmens- oder Vereinswebsites, die keine oder nur untergeordnete meinungsbildende Inhalte teilen. Anzugeben ist hier:
- Medieninhaber:in (Name/Firma)
- Sitz/Wohnort des/der Medieninhaber:in
- Unternehmensgegenstand (kurze Beschreibung der Tätigkeit)
- Umfangreichere Offenlegung: gilt bei Websites, die regelmässige Inhalte teilen, die Meinungen oder Informationen vermitteln, wie z.B. Blogs, Magazinen, Websites mit politischen Inhalten oder Fachartikeln. Anzugeben ist hier:
- Blattlinie/Grundausrichtung (z.B. «Information über wirtschaftliche und rechtliche Themen»)
- Herausgeber
- Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse
- Bei juristischen Personen: Organe/Geschäftsführer
- Einfache Offenlegung: gilt bei reinen Unternehmens- oder Vereinswebsites, die keine oder nur untergeordnete meinungsbildende Inhalte teilen. Anzugeben ist hier:
- § 14 Unternehmensgesetzbuch (UGB) verpflichtet im Firmenbuch eingetragene Unternehmen, bestimmte Firmenangaben auf ihrer Website zu machen. Es ist keine eigene Impressumsart, sondern eine zusätzliche Pflicht, die zum Impressum dazugehört. Firmenbuchpflichtige Unternehmen sind z.B. GmbHs, AGs, OGs / KGs (wenn im Firmenbuch), eingetragene Einzelunternehmer:innen. Das Gesetz verpflichtet zusätzlich zur Information über die folgenden Inhalte:
- Firma
- Rechtsform (z.B. GmbH)
- Sitz des Unternehmens
- Firmenbuchnummer
- Firmenbuchgericht
- Vertretungsbefugte Personen (z.B. Geschäftsführer bei GmbH)
- Ggf. Liquidationshinweis
War dieser Artikel hilfreich?
Das ist großartig!
Vielen Dank für das Feedback
Leider konnten wir nicht helfen
Vielen Dank für das Feedback
Feedback gesendet
Wir wissen Ihre Bemühungen zu schätzen und werden versuchen, den Artikel zu korrigieren